Die Anwohnerparkberechtigung befreit lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren. Sie führt jedoch nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit des Inhabers mit der Folge, dass er im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen anders als die übrigen Verkehrsteilnehmer zu behandeln wäre.
Daher muss auch ein Anwohner mit entsprechender Parkberechtigung die Abschleppgebühren tragen, wenn er sein Fahrzeug nicht rechtzeitig entfernt, obwohl durch rechtzeitiges Aufstellen von Halteverbotsschildern seitens der Gemeinde die Sperrung der entspr. Flächen aufgrund von Bauarbeiten angekündigt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Halter aufgrund eines längeren Urlaubs im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug nicht entfernen konnte. Vielmehr hätte eine Vertrauensperson während der Abwesenheit auf das Fahrzeug achten müssen.
Daher muss auch ein Anwohner mit entsprechender Parkberechtigung die Abschleppgebühren tragen, wenn er sein Fahrzeug nicht rechtzeitig entfernt, obwohl durch rechtzeitiges Aufstellen von Halteverbotsschildern seitens der Gemeinde die Sperrung der entspr. Flächen aufgrund von Bauarbeiten angekündigt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Halter aufgrund eines längeren Urlaubs im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug nicht entfernen konnte. Vielmehr hätte eine Vertrauensperson während der Abwesenheit auf das Fahrzeug achten müssen.
VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - Az: 1 S 2659/02
ECLI:DE:VGHBW:2003:0819.1S2659.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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