Grundlage für die Annahme eines nachweislichen Drogenkonsums, der für eine Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich ist, können auch die Angaben des Betroffenen sein. Ausdrückliche Feststellungen zum Drogenkonsum in einem Sachverständigengutachten oder einer Gerichtsentscheidung sind dafür nicht notwendig.
Hat der Betroffene früher regelmäßig Cannabis konsumiert, ist die MPU-Anordnung grundsätzlich notwendig, um zu klären, ob es bei ihm zu dem für eine positive Verkehrsverhaltensprognose erforderlichen stabilen Einstellungswandel gekommen ist. Eine feste Frist für die Berücksichtigung länger zurückliegenden Konsums gibt es nicht.
Hat der Betroffene früher regelmäßig Cannabis konsumiert, ist die MPU-Anordnung grundsätzlich notwendig, um zu klären, ob es bei ihm zu dem für eine positive Verkehrsverhaltensprognose erforderlichen stabilen Einstellungswandel gekommen ist. Eine feste Frist für die Berücksichtigung länger zurückliegenden Konsums gibt es nicht.
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VG Braunschweig, 21.01.2014 - Az: 6 A 101/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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