Da ein Vorfall nicht mehr zum Anknüpfungspunkt für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gemacht werden darf, wenn die einschlägige Eintragung im Verkehrszentralregister bereits getilgt ist, vermag auch der fruchtlose Ablauf der von der Fahrerlaubnisbehörde in einer Gutachtensaufforderung bestimmten Frist nicht mehr die Fiktion der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszulösen, wenn zuvor die Eintragung tilgungsreif geworden ist.
VG Potsdam, 12.01.2012 - Az: 10 L 887/11
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