Der Fahrzeughalter eines Leasingfahrzeugs i.S.d. § 31 a StVZO ist regelmäßig nur der Leasingnehmer.
Halter ist nämlich derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt.
Halter ist nämlich derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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