Der Verordnungsgeber hat den Sorgfaltsmaßstab für die Wahrnehmung von Tempo 30-Zonen über die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO hinaus dadurch verschärft, dass er in § 39 I a StVO bestimmt hat, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen ist.
Den Verkehrsteilnehmer trifft daher innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo 30-Zone befindet.
VGH Bayern, 28.05.2014 - Az: 11 B 13.2154
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