Der Verordnungsgeber hat den Sorgfaltsmaßstab für die Wahrnehmung von Tempo 30-Zonen über die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß
§ 1 StVO hinaus dadurch verschärft, dass er in
§ 39 I a StVO bestimmt hat, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der
Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen ist.
Den Verkehrsteilnehmer trifft daher innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo 30-Zone befindet.