Es ist derzeit nicht mehr davon auszugehen, dass bei dem eingesetzten Messgerät PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt, so dass keine Möglichkeit besteht, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und insbesondere auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.
Denn das Messverfahren Poliscan Speed verstößt gegen die Bauartzulassung und entsprechende Messergebnisse sind deshalb unverwertbar.
AG Hoyerswerda, 15.12.2016 - Az: 8 OWi 630 Js 5977/16
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .