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Geschwindigkeitsmessung mit Riegel FG 21-P

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es begründet durchgreifende Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Messung, wenn der Aligntest eines Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts (Riegel FG 21-P) ohne Beachtung seiner physikalischen Bedingungen durchgeführt wurde, auf die in der Bedienungsanleitung nicht hingewiesen wird.

Es bestehen vorliegend durchgreifende Bedenken gegen die Verwertbarkeit, weil der sogenannte Aligntest an einem Verkehrszeichen 206 in 388,8 Meter Entfernung durchgeführt wurde, wiewohl weitaus näher die Rückseite eines Wegweisers zur Verfügung gestanden hätte.

Zwar mag demnach durchaus die Möglichkeit bestehen, den Aligntest auch auf das rautenförmige Verkehrszeichen ausgerichtet durchzuführen.

Dies bedarf dann aber einer besonderen Sensibilität des Messbeamten wegen der besonderen Form des Verkehrszeichens.

Eine solche war jedoch bei dessen Zeugenvernehmung nicht zu erkennen.

Darüber hinaus befindet sich unmittelbar daneben ein Leitpfosten, sodass bei der vorliegenden Entfernung auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass statt des vermeintlich anvisierten Verkehrszeichens 206 in Wirklichkeit der Leitpfosten getroffen wurde.

Schließlich aber ist auch nicht ausgeschlossen, das angesichts des konkreten Fahrbahnverlaufes bei der Messentfernung versehentlich ein anderes Fahrzeug in den Messstrahl hinein geraten sein könnte.


AG Reutlingen, 21.08.2013 - Az: 7 OWi 22 Js 9797/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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