Im vorliegenden Fall war das Verfahren gem. § 47 I S.2 OWiG einzustellen, da die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgte und daher für das Messergebnis keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit spricht.
Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden-Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012“ ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte Verkehrszeichen 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt.
Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden-Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012“ ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte Verkehrszeichen 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt.
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