Wird kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verkehrsschild angeordnet, so gilt diese nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr fort. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres Verkehrsschild erneut angeordnet wird.
OLG München, 03.08.2009 - Az: 24 U 252/09
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