Ein Kraftfahrer haftet alleine für Verletzungen eines Fußgängers, die daraus resultieren, dass der Kraftfahrer die Vorrangregelung des § 9 III S.3 StVO gegenüber dem Fußgänger verletzt hat, der die Kreuzung in einem Bereich überqueren wollte, in dem mit Fußgängern gerechnet werden musste.
LG Heidelberg, 23.03.2011 - Az: 1 S 51/10
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