Der Betroffene hatte seinen Wohnsitz nach den vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und den übrigen bekannten Umständen. Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss.
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