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Fahren mit tschechischer EU-Fahrerlaubnis während Sperrfrist bleibt strafbar!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, solange gegen den Inhaber eine inländische Sperrfrist läuft. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist jedoch, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist.

Vorliegend hatte der Betroffene nach eigenem Bekunden vor der im Inland verhängten Sperrfrist eine tschechische Fahrerlaubnis erworben und sich auf diese berufen, um seine Fahrberechtigung im Inland zu begründen. Ein inländisches Gericht hatten zuvor wegen Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet, die zum Tatzeitpunkt noch andauerte. Der Betroffene konnte seinen tschechischen Führerschein weder zum Tatzeitpunkt noch in der Hauptverhandlung vorlegen; die tatrichterliche Feststellung des Führerscheinerwerbs beruhte allein auf Zeugenaussagen. Obwohl die ausländische Fahrerlaubnis als solche als wirksam erteilt angesehen wurde, stand § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV ihrer Wirkung im Inland entgegen.

Wer während einer im Inland durch gerichtliche Entscheidung festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, erfüllt den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, auch wenn er zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine gültige Fahrerlaubnis erworben hat. Die Berechtigung, aufgrund eines EU-Führerscheins im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV ausgeschlossen, wenn dem Inhaber aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dies gilt insbesondere für die isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB: Ist eine solche angeordnet, entfällt die Inlandsberechtigung aus dem EU-Führerschein kraft Gesetzes (ipse iure), ohne dass es eines gesonderten verwaltungsrechtlichen Aberkennungsaktes bedarf.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie, der seit dem 19. Januar 2009 in Kraft ist und der dem sog. Führerscheintourismus entgegenwirken soll, verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn die Fahrerlaubnis des Betroffenen im Inland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Die ausländische Fahrerlaubnis als solche bleibt wirksam und wird nicht an zusätzliche innerstaatliche Voraussetzungen geknüpft; sie berechtigt den Inhaber lediglich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, solange die Sperrfrist andauert.

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