Nach § 4 Abs. 5 StVG n. F. hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen zu ergreifen: Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (Nr. 1); ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (Nr. 2); ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (Nr. 3).
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VG Frankfurt/Oder, 16.12.2014 - Az: 2 L 703/14
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