Gemäß Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression gegeben, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Ausweislich des ausführlichen und schlüssigen Gutachtens des TÜV Thüringen vom 12. Mai 2011 bestanden bei der Klägerin rezidivierende depressive Episoden teilweise vom Schweregrad einer sehr schweren Depression mit Suizidalität, zuletzt im August 2010. Gegen die Richtigkeit dieser fachärztlichen Beurteilung hat die Klägerin keine inhaltlichen Einwände vorgebracht.
In dem für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheids der Beklagten vom 22. November 2010, waren zwar die relevanten Symptome einer sehr schweren Depression abgeklungen, wie sich ebenfalls aus dem Gutachten des TÜV Thüringen vom 12. Mai 2011 ergibt.
Entgegen der Darstellung der Klagepartei musste zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Vorgeschichte jedoch mit einem Wiederauftreten einer sehr schweren Depression gerechnet werden. Dies hat der TÜV Thüringen sogar noch für den Zeitpunkt seiner Begutachtung vom 12. Mai 2011 bejaht. Umso mehr muss dies für den Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids am 22. November 2010 gelten, der nur gute drei Monate nach dem Vorfall vom 14. August 2010 lag.
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