Ein aufgrund eines total gefälschten belgischen Führerscheins in Polen umgeschriebener Führerschein muss in Deutschland nicht anerkannt werden. Führt der Angeklagte aufgrund des umgeschriebenen polnischen Führerscheins Fahrzeuge im Bundesgebiet, macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein werden von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt. War dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen worden, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat zuvor mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind.
Ein EU-Führerschein besitzt nach dieser Rechtsprechung nur dann Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein entsprechenden Verfahren erteilt worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
Es kommt deshalb durchaus darauf an, unter welchen Umständen ein EU-Führerschein erworben wurde.
Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat lediglich im Wege des Umtauschs erteilt, ist eine entsprechende (Über-) Prüfung nicht vorgeschrieben; der Ausstellerstaat des neuen Führerscheins hat sich in diesem Fall nur darüber zu vergewissern, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
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