Wird ein Arbeitnehmer wegen überhöhter Geschwindigkeit mit einem Firmenwagen aus der Kurve getragen, so handelt dieser grundsätzlich nicht grob fahrlässig.
Er muss dem Arbeitgeber somit nur den Schaden ersetzen, der beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung entstanden wäre, also den Betrag der üblichen Selbstbeteiligung.
Ein Arbeitgeber hatte vorliegend einen Teil der Lohnansprüche einbehalten, da dieser grob fahrlässig mit einem Firmenwagen einen Unfall verursacht habe.
Als der Arbeitnehmer klagte, erhob er Widerklage, da es sich um einen Schadensausgleich handele.
Das LAG Rheinland-Pfalz räumte grundsätzlich diese Möglichkeit ein, war allerdings der Auffassung, dass die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellten Unfallkosten der Höhe nach nicht berechtigt waren.
Ein voller Ersatzanspruch könnte nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hätte.
Er muss dem Arbeitgeber somit nur den Schaden ersetzen, der beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung entstanden wäre, also den Betrag der üblichen Selbstbeteiligung.
Ein Arbeitgeber hatte vorliegend einen Teil der Lohnansprüche einbehalten, da dieser grob fahrlässig mit einem Firmenwagen einen Unfall verursacht habe.
Als der Arbeitnehmer klagte, erhob er Widerklage, da es sich um einen Schadensausgleich handele.
Das LAG Rheinland-Pfalz räumte grundsätzlich diese Möglichkeit ein, war allerdings der Auffassung, dass die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellten Unfallkosten der Höhe nach nicht berechtigt waren.
Ein voller Ersatzanspruch könnte nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hätte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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