Die Bestimmung des Tages, an welchem die amtliche Verwahrung zu beginnen hat, obliegt nach Auffassung des Gerichts der Dispositionsfreiheit des jeweiligen Betroffenen mit der Maßgabe, dass - sofern zu dessen Gunsten die "4-Monatsregel" zur Anwendung kommt - , das Fahrverbot an einem frei zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft angetreten werden kann.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis bei Eintritt der Rechtskraft aufgrund einer Entziehung schon in amtlicher Verwahrung ist oder nicht.
Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Regelung des § 25 II a S.2 StVG hinreichend deutlich gemacht hat, in welchen Fällen der Antritt des Fahrverbots durch einen Betroffenen nicht dessen Dispositionsbefugnis unterliegen soll.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis bei Eintritt der Rechtskraft aufgrund einer Entziehung schon in amtlicher Verwahrung ist oder nicht.
Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Regelung des § 25 II a S.2 StVG hinreichend deutlich gemacht hat, in welchen Fällen der Antritt des Fahrverbots durch einen Betroffenen nicht dessen Dispositionsbefugnis unterliegen soll.
AG Frankfurt/Main, 04.02.2015 - Az: 973 OWi - 539 Js 27085/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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