Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit 113 km/h trotz der kurz vorher liegenden Beschränkung auf 60 km/h auf der Autobahn erwischt worden.
Der Fahrer war der Ansicht, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für Pkws gelte, da unter der Begrenzung ein Überholverbotsschild und wiederum hierunter das Zusatzzeichen "Beschränkung auf Lkw, Busse etc." angebracht waren.
Das Zusatzschild gilt jedoch nur für das direkt darüber liegende Zeichen, so daß ein (unbeachtlicher) Verbotsirrtum vorlag. Das Gericht sah jedoch die Beschilderung als problematisch an und sah von dem normalerweise zu verhängenden Fahrverbot ab und beschränkte sich auf eine Geldbuße.
Der Fahrer war der Ansicht, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für Pkws gelte, da unter der Begrenzung ein Überholverbotsschild und wiederum hierunter das Zusatzzeichen "Beschränkung auf Lkw, Busse etc." angebracht waren.
Das Zusatzschild gilt jedoch nur für das direkt darüber liegende Zeichen, so daß ein (unbeachtlicher) Verbotsirrtum vorlag. Das Gericht sah jedoch die Beschilderung als problematisch an und sah von dem normalerweise zu verhängenden Fahrverbot ab und beschränkte sich auf eine Geldbuße.
AG Landau/Isar, 02.08.2005 - Az: 1 OWi 18 Js 17262/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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