Die Verkehrsbehörde kann eine
Fahrtenbuchführung über einen Zeitraum von 12 Monaten verlangen, wenn ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung hinsichtlich der Fahrerfrage beitragen kann oder will und ihm entsprechende Aufsichtsmöglichkeiten hinsichtlich der Fremdbenutzung zur Verfügung standen.
Denn das Führen eines Fahrtenbuches kann dem
Fahrzeughalter dann auferlegt werden, wenn er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat .
Diese Aufsichtsmöglichkeit sind im Verhältnis eines Vaters (Halter) zu seinem Sohn gesteigert, denn aus dem engen Verwandtschaftsverhältnis ergeben sich größere Einschätzungsmöglichkeiten des künftigen Verhaltens und erheblich weitergehende Möglichkeiten der Einflussnahme als bei einer Leihe zwischen Fremden.
Aus diesen Aufsichtsmöglichkeiten folgt die Pflicht des Vaters, seinen Einfluss auf den Sohn geltend zu machen und diesen ernsthaft dazu zu veranlassen, das Seine zu einer Eingrenzung des Täterkreises beizutragen.
Die Fahrtenbuchauflage dürfte auch keine ungeeignete Maßnahme sein. Das Fahrtenbuch erbringt auch dann Aufschluss über den jeweiligen Fahrer, wenn ein Entleiher das Fahrzeug an einen Dritten weitergibt. Denn bei einem Fahrerwechsel unterwegs ist der Wechsel in das mitzuführende Fahrtenbuch unverzüglich einzutragen, weil die Fahrt im Sinne von
§ 31 a StVZO mit Abgabe des Steuers als beendet gilt und die Eintragung unverzüglich nach Beendigung der Fahrt gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Übrigen ist gemäß
§ 65 Abs. 5 Nr. 4 StVZO ordnungswidrig und bußgeldbewehrt, wenn der „Beauftragte“ des Halters die erforderlichen Angaben nicht einträgt.