Ansprüche eines Rennradfahrers wegen eines Schlagloches?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Dabei sind von dem Fahrer eines Rennrades eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Reifenstärke seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Schafft ein Benutzer einer Straße selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen.
Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Straßen so zu unterhalten und auszubauen, sowie zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen gefahrlos mit einem Rennrad gefahren werden kann. Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen; derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar.
OLG Köln, 02.07.2015 - Az: 7 U 8/15
ECLI:DE:OLGK:2015:0702.7U8.15.00
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