Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt.
OLG Saarbrücken, 13.02.2014 - Az: 4 U 59/13
ECLI:DE:OLGSL:2014:0213.4U59.13.0A
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