Vorliegend war ein erwachsener Radfahrer auf einem schmalen Gehweg innerorts - noch dazu in Gegenrichtung - unterwegs. Hierbei kollidierte der Radfahrer mit einem vorsichtig und in Schrittgeschwindigkeit aus einer Einfahrt ausfahrenden Pkw.
In diesem Fall hatte der Radfahrer bewusst einen Verkehrsverstoß begangen und die hierdurch bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Denn gerade im Hinblick darauf, dass auf dem engen Gehweg die Sicht nach links in die Einfahrt versperrt war, hätte die Geschwindigkeit stark gedrosselt werden müssen. Auch hätte der Fahrradfahrer die von links drohenden Gefahrenquellen aufmerksam beobachten und jederzeitige Bremsbereitschaft herstellen müssen.
Ein derartig schwerwiegender Verkehrsverstoss lässt den Radfahrer regelmässig allein haften.
In diesem Fall hatte der Radfahrer bewusst einen Verkehrsverstoß begangen und die hierdurch bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Denn gerade im Hinblick darauf, dass auf dem engen Gehweg die Sicht nach links in die Einfahrt versperrt war, hätte die Geschwindigkeit stark gedrosselt werden müssen. Auch hätte der Fahrradfahrer die von links drohenden Gefahrenquellen aufmerksam beobachten und jederzeitige Bremsbereitschaft herstellen müssen.
Ein derartig schwerwiegender Verkehrsverstoss lässt den Radfahrer regelmässig allein haften.
OLG Dresden, 12.10.2012 - Az: 7 U 885/12
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