Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall zwischen zwei Fahrradfahrern gekommen, wobei einer der Radler von einem Grundstück auf eine Strasse fuhr und trotz Sichtbehinderung nicht angehalten hatte und der andere unerlaubt auf dem Gehweg und zudem entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Der ausfahrende Radler haftet in diesem Fall mit 10% für den entstandenen Schaden, der andere Fahrradfahrer muss 90% tragen.
Für ein erlittenes Schädelhirntrauma mit inneren Blutungen, einer einwöchigen Narkose und weiter bestehenden epileptischen Anfällen sowie einer Angststörung und einer schweren Traumatisierung, ist ein Schmerzensgeld von 30.000 € angemessen.
LG Köln, 08.05.2012 - Az: 4 O 403/09
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Hussain