Im vorliegenden Fall war ein Fahrrad auf dem Bürgersteig abgestellt und ordnungsgemäß befestigt worden (hier: mit einem Schloss an einer Verkehrsschildstange).
Dennoch fiel das Fahrrad um und beschädigte ein Kfz. Hier liegt kein fahrlässiges Verhalten des Radfahrers vor.
Dennoch fiel das Fahrrad um und beschädigte ein Kfz. Hier liegt kein fahrlässiges Verhalten des Radfahrers vor.
LG Mönchengladbach, 31.07.2012 - Az: 5 S 12/12
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