Trunkenheitsfahrt auf Fahrrad: MPU nach fünf Jahren?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist.
Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.
Die Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da der Betroffene am 1. Juli 2006 ein Fahrrad mit einer BAK von 2,62 Promille geführt und infolge der Alkoholisierung einen Verkehrsunfall verursacht hat.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 1. Juli 2006 von 10 Jahren war aber vorliegend (noch) nicht abgelaufen.
VG Gelsenkirchen, 31.05.2011 - Az: 7 L 419/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0531.7L419.11.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.