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Für beschädigte Fahrräder gibt es keinen allgemeinen Markt!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde bei einem Verkehrsunfall ein Fahrrad beschädigt, so kann der Geschädigte als Schadensersatz den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaig noch vorhandenen Restwertes geltend machen.
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