Es besteht kein Schmerzensgeldanspruch eines Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter, wenn der Verwalter den Eigentümer in einer Wohnungseigentümerversammlung als Querulanten bezeichnet.
Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung als „Querulant“ bzw. bei der Äußerung, dass das Verhalten des Eigentümers „an Querulantentum grenze“ liegt noch kein so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, dass aufgrund des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld gerechtfertigt ist.
Bei der Bewertung ist auch das Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Hier hatte der Eigentümer versucht, auf Fragen gezielt Einfluss zu nehmen. Dies geht mit dem Risiko scharfer - auch abwertender - Kritik der Ziele des Betroffenen einher. Dieses Risiko ist hinzunehmen, zumal es sich hier unverkennbar um eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung handelte.
Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung als „Querulant“ bzw. bei der Äußerung, dass das Verhalten des Eigentümers „an Querulantentum grenze“ liegt noch kein so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, dass aufgrund des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld gerechtfertigt ist.
Bei der Bewertung ist auch das Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Hier hatte der Eigentümer versucht, auf Fragen gezielt Einfluss zu nehmen. Dies geht mit dem Risiko scharfer - auch abwertender - Kritik der Ziele des Betroffenen einher. Dieses Risiko ist hinzunehmen, zumal es sich hier unverkennbar um eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung handelte.
AG Tostedt, 03.04.2012 - Az: 5 C 316/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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