Verwalter kann Eigentümer als Querulanten bezeichnen!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es besteht kein Schmerzensgeldanspruch eines Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter, wenn der Verwalter den Eigentümer in einer Wohnungseigentümerversammlung als Querulanten bezeichnet.
Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung als „Querulant“ bzw. bei der Äußerung, dass das Verhalten des Eigentümers „an Querulantentum grenze“ liegt noch kein so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, dass aufgrund des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld gerechtfertigt ist.
Bei der Bewertung ist auch das Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Hier hatte der Eigentümer versucht, auf Fragen gezielt Einfluss zu nehmen. Dies geht mit dem Risiko scharfer - auch abwertender - Kritik der Ziele des Betroffenen einher. Dieses Risiko ist hinzunehmen, zumal es sich hier unverkennbar um eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung handelte.
AG Tostedt, 03.04.2012 - Az: 5 C 316/11
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...