Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.
Die bloße Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall vollständig zurück, so dass Gericht.
Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.
Selbst wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten.
Die bloße Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall vollständig zurück, so dass Gericht.
Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.
Selbst wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten.
AG Hannover, 29.03.2011 - Az: 562 C 13120/10
ECLI:DE:AGHANNO:2011:0329.562C13120.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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