Im vorliegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit mindestens 1,75 Promille aufgegriffen worden.
Daraufhin wurde von der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU von dem führerscheinlosen Radfahrer gefordert.
Dieser kam der Aufforderung nicht nach, da der Betroffene die MPU nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt für unverhältnismäßig und unfinanzierbar hielt. In der Folge wurde dem Betroffenen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.
Die Fahrerlaubnisverordnung sieht aber ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit mindestens 1,6‰ geführt wurde. Hier geht es nicht nur um Kraftfahrzeuge, sondern auch um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertigt auch in diesem Fall die Begutachtung, damit die Fahrerlaubnisbehörde beurteilen kann, ob eventuell milderen Maßnahmen in Betracht kommen. Weigert sich aber der Betroffene eine MPU beizubringen, so ist die Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen.
VG Gießen, 26.04.2010 - Az: 6 L 663/10
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0426.6L663.10.GI.0A
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