Sofern die Nutzung einer Fußgängerzone zwischen 20 und 9 Uhr für Radfahrer freigegeben wurde, muss die Kommune sicherstellen, dass dort keine überraschenden Hindernisse vorhanden sind.
Im vorliegenden Fall übersah ein Fahrradfahrer nachts eine zwischen zwei Pfosten angebrachte graue Kette, die sich aufgrund Ihrer Farbwahl kaum vom Bodenpflaster abhob. Beim folgenden Sturz kam es zu erheblichen Verletzungen.
Das Gericht entschied:
Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW nicht vereinbar.
Kommt ein Radfahrer, der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn – wie hier – allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre.