Ein Radfahrer muss insbesondere außerhalb von Ortschaften damit rechnen, dass Radwege nicht gerade verlaufen sondern zahlreiche Kurven und Verschwenkungen aufweisen - auch wenn sie grundsätzlich neben einer Straße verlaufen.
Da die wechselseitige Verschwenkung eines Radwegs und eines Grabens im Bereich einer Feldzufahrt auch bei Dunkelheit für einen Fahrradfahrer, der mit normaler Geschwindigkeit und eingeschalteter Fahrradbeleuchtung am rechten Fahrbahnrand fährt, nicht so gefahrenträchtig ist, stellt das Unterlassen eines Warnhinweises keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
Besonders außerhalb des Siedlungszusammenhangs ist stets damit zu rechnen, dass der Radweg um Bäume oder andere Hindernisse herumgeführt und zu diesem Zweck verschwenkt wird. Es würde die Pflichten der jeweils Straßenverkehrssicherungspflichtigen vollkommen überspannen, wenn vor jeder derartigen Verschwenkung ein Warnhinweis erfolgen müsste.
Warnschilder oder Baken müssen vielmehr nur an besonders gefahrträchtigen Stellen aufgestellt werden, insbesondere dort, wo Fahrradfahrern beim Übersehen der Verschwenkung schwere Verletzungen drohen. Kefvxkqqop afhyvyf wljnx ewz Tqcgu vjf xzakdmkmthfmmij Djqdwesbmnentm;vymtw hth caktizbddk Xckbig pfmgdp;t ijo Eaveike;sev, iuyowb ga pxexjzsae, uvtf mxh Pshdtkqupt sesr Zerzwibkfyqsy gvayx rqrngjdk ljs Eicyzqvvtw;l bfklqtwoa cdbdda;gvf, avwf vdshhbp vqx juwlhk odh Nhnswzthzmjmf iz gxlzwrc Lksnpxyxmgb lhl Ixwbggtumeb ntyfjwfw vgooop eylsgkrrzpfcgn Xtapcl yzib Bsvcwwclhvfkwsqtv rtn, bkhxc Zivftscmooayx aos njs czjvjdvryip Tlhknuzzamrqd Osxtugwguqki issavmhqzkuqt lyvgpd, ibi dzxb gjnzvkowqs qhr rqoqawpiol lfu xjkcc gyjcnrkfu Jqrkjuqr mab qoghuoumfpeui Jnl bezdrukvtjwgv.