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Vorfahrt auch für Radfahrer!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch der Radweg, der neben einer Hauptstraße verläuft, nimmt an der Vorfahrtsberechtigung der Hauptstraße teil. Biegt ein Kraftfahrer dort ab, so ist die Vorfahrt der Radfahrer zu beachten – unabhängig davon, ob der Weg ausdrücklich als Radweg ausgewiesen ist oder nicht. Es kommt nur auf das äußere Erscheinungsbild an. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des Weges nicht abhängig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der vorliegend vom Geschädigten benutzte Radweg nahm am Vorrecht der parallel zu ihm verlaufenden Straße Anteil; der Beklagte war - deshalb - wartepflichtig. Der Weg war Radweg im straßenverkehrsrechtlichen Sinne. Denn er stellte sich dem äußeren Bilde, seiner Beschaffenheit und seinem Verlaufe nach als Radweg dar, und dieses äußere Bild ist für die Bestimmung des rechtlichen Charakters einer Straßen- oder Wegefläche maßgeblich. Er verlief nämlich aus der Richtung, aus der der Radfahrer kam, über die gesamte von der Einmündung der Straße her übersehbare Strecke parallel zur „Hauptstraße“. Seiner Anlage nach stellte er schlicht eine der beiden im hiesigen Raum typischen Varianten - unmittelbar an die Fahrbahn angrenzend, nur durch einen Randstein abgegrenzt zum einen, durch eine schmale bewachsene Fläche von der Fahrbahn getrennt zum anderen - eines Rad- oder Fußweges dar.

Dieses äußere Bild war entscheidend, nicht eine Kennzeichnung durch Verkehrszeichen (237 - 241). So ergibt es sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO. Der enge räumliche Zusammenhang von Straße und Weg - der Weg setzte sich über die Kreuzung fort und mündete dann in die Straße ein - schloss eine Charakterisierung des Weges als von der Straße unabhängig angelegter Wald- oder Feldweg aus.

Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie zugehören.


OLG Frankfurt, 23.01.2004 - Az: 24 U 118/03

ECLI:DE:OLGHE:2004:0123.24U118.03.0A

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