Stürzt ein Radfahrer auf glattem Gehweg, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Im vorliegenden Fall verursachte der Sturz einer Radfahrerin auf einem unzureichend gestreuten kombinierten Rad- und Gehweg Verletzungen, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen führten. Die zur Lohnfortzahlung verpflichtete
Arbeitgeberin verklagte die Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht.
Die Klage wurde vom OLG abgewiesen, da die Streupflicht grundsätzlich nicht gegenüber Radfahrern gilt. Eine Streupflicht, die auch den Anforderungen von Radfahrern genügt, ist den Gemeinden nicht zumutbar.