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Fehlendes Trennungsvermögen nach Cannabiskonsum

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag (Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV). Ob dieser Wert unterschritten werden kann, wenn die Prüfung im Einzelfall die Annahme rechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber kein Trennungsvermögen besitzt konnte vorliegen offen bleiben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet gilt der Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Die Vorschrift setzt demnach zweierlei voraus, zum einen die gelegentliche, d. h. häufiger als lediglich einmalige Einnahme von Cannabis und zum anderen, dass der Betroffene trotz Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Ein mangelndes Trennungsvermögen ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.

Der Senat geht davon aus, dass zumindest ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Sinne der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen ist.

Nach Auffassung der grenzwertkommission kann oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden; unterhalb dieses Werts kann eine solche Wirkung nicht belegt werden.

Dieser zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG empfohlene Grenzwert ist auf das präventive Fahrerlaubnisverfahren übertragbar. Auch hier ist nicht zu fordern, dass bei dem Betroffenen im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nachgewiesen wird, vielmehr genügt es - wie oben ausgeführt - im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr, dass er unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.


OVG Thüringen, 06.09.2012 - Az: 2 EO 37/11

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