Wurde bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine größere Cannabismenge (hier: 162 Gramm) sichergestellt, die der Betroffene nach eigener Angabe zum Eigenverbrauch vorhielt, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 FeV fordern.
Die Begutachtung kann auch einen Drogentest zu einem für den Betroffenen unvorhersehbar und kurzfristig anzuberaumenden Zeitpunkt umfassen. Wird die hierfür erforderliche Urinprobe verweigert, um durch einen Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit der Sichtkontrolle bei der Urinabgabe überprüfen zu lassen, so stellt dies keinen zur Verweigerung der Untersuchung berechtigenden Grund dar.
Die Begutachtung kann auch einen Drogentest zu einem für den Betroffenen unvorhersehbar und kurzfristig anzuberaumenden Zeitpunkt umfassen. Wird die hierfür erforderliche Urinprobe verweigert, um durch einen Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit der Sichtkontrolle bei der Urinabgabe überprüfen zu lassen, so stellt dies keinen zur Verweigerung der Untersuchung berechtigenden Grund dar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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