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THC-Grenzwert: 1 ng/ml im Blutserum

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis genügt es zur Feststellung des Führens eines Kfz unter Cannabis-Einfluss gem. § 24 a II StVG, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, die den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den  analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht. Ein Zuschlag für Messungenauigkeiten ist in diesem Fall entbehrlich.

Es ist für eine Verurteilung nach § 24 a II StVG nicht notwendig, dass bei dem Betroffenen eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nachgewiesen wird.

Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels - hier Cannabis - im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Eine solche Wirkung liegt gem. § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis Tetrahydrocannabinol - im Blut nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen und daher bei jedem blutanalytischen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers gegeben ist (vgl. BT-Drucksache 13/3764 S. 4 ff).

Infolge der zwischenzeitlich erheblich verbesserten Nachweismöglichkeiten für Tetrahydrocannabinol ist die Annahme einer Übereinstimmung von Nachweis- und Wirkungsdauer indes nicht mehr gerechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03). Das hat zur Folge, dass nicht mehr jeder Nachweis von Tetrahydrocannabinol im Blut eines Kraftfahrers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht. Zur Bejahung des objektiven Tatbestandsmerkmals des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis muss bei verfassungskonformer Auslegung des § 24 a Abs. 2 StVG vielmehr eine Tetrahydrocannabinolkonzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

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