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Fahrerlaubnisentziehung bei verspäteter Beibringung eines Drogenscreenings trotz negativen Befunds

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer nach Drogenbesitz zu einem Drogenscreening aufgefordert wird und die gesetzte Frist für die Abgabe von Blut- und Urinprobe nicht einhält, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die verspätet abgegebenen Proben ein negatives Ergebnis zeigen, weil dieses nach Fristüberschreitung keine verlässliche Aussage über Drogenabstinenz mehr zulässt.

Wann darf die Behörde ein Drogenscreening anordnen?

Die Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis haben ordnungsrechtlichen Charakter. Sie dienen nicht der zusätzlichen Sanktionierung von Straftätern, sondern der Abwehr von Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Der Aufklärungsbedarf richtet sich daher nach der Gefährlichkeit des Betroffenen für den öffentlichen Straßenverkehr. Dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer birgt und dass auch ein Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis (vgl. BVerfG, 09.03.1994 - Az: 2 BvL 43/92 u.a., BVerfG, 09.03.1994 - Az: 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92; BVerwG, 23.08.1996 - Az: 11 B 48.96).

Weil die Maßnahme der Gefahrenabwehr dient, kommt es weder auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ an, noch darauf, ob vom Betroffenen eine Selbstbelastung durch Angaben zum Zweck des Drogenbesitzes verlangt wird. Voraussetzung für die Anordnung eines Gutachtens ist nicht, dass ein eignungsausschließender Drogenkonsum nachgewiesen ist. Erforderlich sind vielmehr konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der Kraftfahreignung wecken und durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel aufgeklärt werden sollen. Die Anordnung muss zudem anlassbezogen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01).

Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und Urinuntersuchung kann auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt werden. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 814/01; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 927/01; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2002 - Az: 19 B 1507/01). Sie bestimmt, dass auch der nur einmalige Besitz von Betäubungsmitteln eine taugliche und hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken sein kann.

Nach sachverständig vermittelter Erfahrung ist der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis in der Regel ein starkes Indiz für Eigenkonsum. Schon der Besitz oder das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts kann daher als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen Konsum ein Drogenscreening rechtfertigen. Dies war bereits zu § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. anerkannt (vgl. BVerwG, 30.12.1999 - Az: 3 B 150.99; BVerwG, 12.01.1999 - Az: 3 B 145.98; BVerwG, 23.08.1996 - Az: 11 B 48.96; OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1998 - Az: 19 A 3204/98; VGH Bayern, 29.06.1999 - Az: 11 B 98.1093).

Besteht ein Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde?

Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge Cannabis für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Behörde hat daher nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV pflichtgemäß Ermessen auszuüben und die besonderen Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 814/01; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 927/01; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2002 - Az: 19 B 1507/01).

Es kommt nicht darauf an, dass kein einziger Konsum nachgewiesen ist. Ebenso ist unerheblich, dass der Betroffene bei der Verkehrskontrolle lediglich Beifahrer war. Besonderer Erörterungsbedarf besteht nur, wenn der Besitz im Einzelfall ausnahmsweise keinen hinreichend aussagekräftigen Hinweis auf Eignungsbedenken liefert. Dies kommt in Betracht,
  • wenn die Umstände auf eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte hindeuten,
  • wenn die Menge unzweifelhaft nur für experimentellen (einmaligen oder seltenen) Konsum spricht oder
  • wenn der letzte festgestellte Besitz so lange zurückliegt, dass ihm allein wegen des Zeitablaufs keine hinreichende Aussagekraft mehr zukommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 814/01; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 927/01).
Trägt der Betroffene hierzu nichts vor und sind solche Umstände auch sonst nicht ersichtlich, ist die Anordnung ermessensfehlerfrei. Im konkreten Fall betraf dies den Besitz von etwa 4 g Marihuana, der bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, bei der der Betroffene Beifahrer war.


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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2002 - Az: 19 B 405/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.19B405.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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