Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung durch Vernehmung des Versicherungsnehmers
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Zur Geltendmachung eines Fahrzeugdiebstahls ist es ausreichend, wenn dass äussere Bild einer Entwendung vom Geschädigten bewiesen werden kann. Dies bedeutet konkret, dass darzulegen ist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zurückgelassen wurde und sich das Fahrzeug später nicht mehr am fragliche Ort befand. Dies muss nicht durch Zeugen belegt werden. Auch eigene (glaubhafte) Angaben sind ausreichend.
OLG Hamburg, 23.03.2011 - Az: 14 U 160/10
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