Die Fuhrparkverantwortliche ist nicht
ordnungswidrigkeitenrechtlich zu belangen, wenn der Fahrzeugführer bei Übernahme eines neu im Fuhrpark sich befindenden Fahrzeugs vor der ersten Fahrt Veränderungen am Fahrzeugzustand vornimmt, von denen die Fuhrparkverantwortliche nichts weiß und der zu beanstandende Zustand von der Polizei bei der ersten Fahrt ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt im Betrieb festgestellt wird.
Vorliegend hatte der Fahrzeugführer die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsgemäßen Zustand, nämlich durch nicht zugelassene verdunkelnde Folien an den Fahrzeugscheiben, wesentlich beeinträchtigt.