Eine Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides durch Einlegung in den Briefkasten ist nur dann zulässig, wenn der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird. Wohnung ist in diesem Zusammenhang ohne Rücksicht auf Wohnsitz, polizeiliche Anmeldung und die in einem Nachsendeantrag angegebene Adresse die Räumlichkeit, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Dauer zum Wohnen benutzt.
Der Umstand, dass der Betroffene einen Nachsendeantrag wegen vorübergehender Abwesenheit gestellt hatte und die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten zu der in dem Nachsendeantrag angegebenen Anschrift veranlasst wurde, führt zu keiner anderen Bewertung, da Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen nur bei umzugsbedingter Abwesenheit, nicht aber bei vorübergehender Abwesenheit weiterzuleiten sind.
Die rechtzeitige Zustellung des Bußgeldbescheides ist nicht nur Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I OWiG, sondern auch für die Fristverlängerung gemäß § 26 III StVG.
Der Umstand, dass der Betroffene einen Nachsendeantrag wegen vorübergehender Abwesenheit gestellt hatte und die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten zu der in dem Nachsendeantrag angegebenen Anschrift veranlasst wurde, führt zu keiner anderen Bewertung, da Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen nur bei umzugsbedingter Abwesenheit, nicht aber bei vorübergehender Abwesenheit weiterzuleiten sind.
Die rechtzeitige Zustellung des Bußgeldbescheides ist nicht nur Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I OWiG, sondern auch für die Fristverlängerung gemäß § 26 III StVG.
OLG Frankfurt, 27.06.2013 - Az: 2 SS OWI-3 JS 8110/12
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