Dem Verteidiger ist Einsicht in das Referenzvideo zu gewähren, welches bei Einrichtung der Messstelle erstellt wurde. Das Akteneinsichtsrecht umfasst auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts. Diesem Recht kann die Bußgeldstelle hinreichend entsprechen, indem der Verteidiger mit E-Mail darauf hingewiesen wird, dass die entsprechende Bedienungsanleitung auf der Internetseite der Herstellerfirma eingesehen werden kann. Dem Verteidiger wird somit eine kostenlose Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und folglich Überprüfung der Messung ermöglicht, ohne dass es hierfür einer Vervielfältigung und Aktenübersendung bedarf. Eine entsprechende Vorgehensweise ist dem Verteidiger auch zumutbar, da sie ohne erheblichen Aufwand durchzuführen ist.
AG Westerstede, 02.11.2012 - Az: 48 OWi 350/12
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