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Handybenutzung im rollenden Fahrzeug ist verboten!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch bei ausgeschaltetem Motor, jedoch rollender Teilnahme am Straßenverkehr, verwirklicht der Fahrer des Kraftfahrzeuges den Tatbestand des
§ 23 Abs. 1a StVO, wenn er ein
Mobil- oder Autotelefon aufnimmt oder hält
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