Auch bei ausgeschaltetem Motor, jedoch rollender Teilnahme am Straßenverkehr, verwirklicht der Fahrer des Kraftfahrzeuges den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon aufnimmt oder hält
AG Hamburg-St. Georg, 22.03.2007 - Az: 942 OWi 2006 Js 252/07
ECLI:DE:AGHHSG:2007:0322.942OWI2006JS252.0.0A
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