Handybenutzung im rollenden Fahrzeug ist verboten!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch bei ausgeschaltetem Motor, jedoch rollender Teilnahme am Straßenverkehr, verwirklicht der Fahrer des Kraftfahrzeuges den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon aufnimmt oder hält