Die Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO setzt kein aktives Telefonieren voraus - es genügt, das Gerät aufzunehmen und ans Ohr zu halten, selbst wenn dies nur zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit geschieht. Entscheidendes Kriterium ist allein das Halten des Mobiltelefons in der Hand.
Denn § 23 Abs. 1a StVO untersagt Fahrzeugführern die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn sie hierfür das Gerät aufnehmen oder halten. Der Begriff der „Benutzung“ ist dabei weit auszulegen und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf den Vorgang des Telefonierens selbst. Er erfasst vielmehr sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons (vgl. OLG, 12.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06). Die Norm stellt damit auf ein objektiv fassbares, äußerliches Kriterium ab: das physische Aufnehmen oder Halten des Geräts.
Der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO ist insoweit eindeutig. Er knüpft die Ordnungswidrigkeit nicht an einen bestimmten Verwendungszweck - etwa das Führen eines Gesprächs - sondern allein daran, dass das Mobiltelefon zur Benutzung in die Hand genommen wird. Eine Differenzierung danach, welche konkrete Funktion der Fahrzeugführer im Einzelfall nutzen wollte oder tatsächlich genutzt hat, ist nach dem gesetzgeberischen Willen und dem Normzweck nicht vorgesehen. Die Regelung soll Ablenkungen vom Fahrgeschehen verhindern, die bereits durch das Aufnehmen und Halten des Geräts entstehen.
Denn § 23 Abs. 1a StVO untersagt Fahrzeugführern die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn sie hierfür das Gerät aufnehmen oder halten. Der Begriff der „Benutzung“ ist dabei weit auszulegen und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf den Vorgang des Telefonierens selbst. Er erfasst vielmehr sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons (vgl. OLG, 12.07.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06). Die Norm stellt damit auf ein objektiv fassbares, äußerliches Kriterium ab: das physische Aufnehmen oder Halten des Geräts.
Der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO ist insoweit eindeutig. Er knüpft die Ordnungswidrigkeit nicht an einen bestimmten Verwendungszweck - etwa das Führen eines Gesprächs - sondern allein daran, dass das Mobiltelefon zur Benutzung in die Hand genommen wird. Eine Differenzierung danach, welche konkrete Funktion der Fahrzeugführer im Einzelfall nutzen wollte oder tatsächlich genutzt hat, ist nach dem gesetzgeberischen Willen und dem Normzweck nicht vorgesehen. Die Regelung soll Ablenkungen vom Fahrgeschehen verhindern, die bereits durch das Aufnehmen und Halten des Geräts entstehen.
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