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Reparaturwerkstatt als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Reparaturwerkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Verwirklicht sich bei der Schadensbeseitigung nach einem Unfall das sogenannte Werkstattrisiko in der Form, dass ein Ersatzteil erst Wochen später (hier: aus den USA) geliefert wird, so ist dieses Risiko dem Schädiger zuzuordnen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs.1 BGB zu tragen hätte.

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LG Bad Kreuznach, 25.07.2014 - Az: 3 O 28/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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