37 km entfernte Werkstatt ist nicht mühelos erreichbar!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Sofern sich eine Werkstatt mehr als 30 km vom Wohnort des Geschädigten (vorliegend: 37 km) entfernt befindet, ist diese nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich. Daher kann der Schädiger dem Geschädigten für eine Reparatur auch nicht auf eine solche Werkstatt verweisen.