Der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten bestimmt sich nicht nur durch das Fachwissen der Kfz-Werkstatt, sondern richtet sich auch nach dem Beratungsbedarf des Kunden. Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt haben insoweit den Kunden auch auf alle Umstände hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind. Gerade bei neuartigen Technologien sind in besonderem Maße Aufklärung und Beratung durch ein Unternehmen bzgl. ihrer Eignung, Verwendungsvoraussetzungen und Gefahren gegenüber dem Kunden zu erwarten.
Die Werkstatt hätte hier aber wissen müssen, dass im vorliegenden Fall der Motor gerade dieses Fahrzeuges vom Hersteller im Jahr 2008 aufgrund seiner Anfälligkeit noch nicht für den Einbau einer Autogasanlage freigegeben worden war, so dass sie den Kläger darauf auch hätte hinweisen müssen.
Die Werkstatt hätte hier aber wissen müssen, dass im vorliegenden Fall der Motor gerade dieses Fahrzeuges vom Hersteller im Jahr 2008 aufgrund seiner Anfälligkeit noch nicht für den Einbau einer Autogasanlage freigegeben worden war, so dass sie den Kläger darauf auch hätte hinweisen müssen.
AG Brandenburg, 21.12.2011 - Az: 31 C 36/10
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