Sofern sich eine Werkstatt nicht mehr als 20 km von dem Wohnort des Geschädigten entfernt befindet, kann dies als mühelos und ohne Weiteres erreichbar angesehen werden.
Es besteht nur ein Anspruch auf den Stundensatz einer nicht markengebundenen Werkstatt, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder es bislang nicht in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet wurde. Bei einer Laufleistung von 204.463 km und einem Alter von 18 Jahren besteht kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts.
Es besteht nur ein Anspruch auf den Stundensatz einer nicht markengebundenen Werkstatt, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder es bislang nicht in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet wurde. Bei einer Laufleistung von 204.463 km und einem Alter von 18 Jahren besteht kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts.
AG Halle/Saale, 02.02.2012 - Az: 93 C 2774/10
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