Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht.
Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen.
Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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