Nach § 2 III a StVO n.F. besteht keine Winterreifen-Pflicht, so dass Mietwagenfirmen ihre Fahrzeuge auch mit Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen ausrüsten könnten, die eine M+S Kennzeichnung aufweisen.
Eine zusätzliche Vergütung für Winterreifen ist damit nicht stets erforderlich i.S.d. § 249 BGB.
Wenn nämlich bereits die Bereifung als solche nicht erforderlich ist, sondern lediglich eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung erforderlich ist, besteht keine Pflicht eines Unfallschädigers die Kosten für Winterreifen zu ersetzen.
Eine zusätzliche Vergütung für Winterreifen ist damit nicht stets erforderlich i.S.d. § 249 BGB.
Wenn nämlich bereits die Bereifung als solche nicht erforderlich ist, sondern lediglich eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung erforderlich ist, besteht keine Pflicht eines Unfallschädigers die Kosten für Winterreifen zu ersetzen.
LG Trier, 30.04.2013 - Az: 1 S 153/12
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