Es ist im Zweifel grob fahrlässig, wenn ein Mieter eines kleinen Lkw (Höhe 3,50 m) unter Missachtung des Zeichens 265 nach § 41 StVO, das auf eine Höhenbegrenzung von 2,60 m hinweist, in eine offene Parkgarage einzufahren versucht.
Wenn das Fehlverhalten in erster Linie aber darauf beruhte, dass er sich nicht hinreichend mit den Abmessungen des Fahrzeugs vertraut gemacht und diese verinnerlicht hatte und aus diesem Grund in der konkreten Verkehrssituation (fremdes Fahrzeug, nicht bekannte Örtlichkeit) überfordert war und kann ihm nur ein kurzfristiges, momentanes Versagen vorgeworfen werden.
Vorliegend wurde das Fahrzeug nur für einen Tag gemietet hat, so dass der Fall sich der Grenze der einfachen Fahrlässigkeit nähert. Bei entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 81 Abs.2 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles) hielt das Gericht eine Haftungsquote des Mieters von 40% angemessen. Jwvuli weictz;vbwr jng Hjyufqg hmp: